Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das DEIG als Waffe oder als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt in das Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG) aufgenommen werden soll. Nach Auffassung der DPolG sprechen viele Argumente für die Einstufung als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Die Verletzungsgefahr sei bei der Anwendung äußerst gering, und das DEIG diene vor allem der Bereinigung statischer Lagen sowie der präventiven Abschreckung.
Auch anwesende Vertreter des Bundesinnenministeriums (BMI) bestätigten die geringe Verletzungsgefahr, die durch wissenschaftliche Studien belegt sei. Daher sei auch der private Erwerb vergleichbarer Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker) in Deutschland erlaubt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Koalitionspartner einigen. Entscheidend ist, dass die notwendigen Haushaltsmittel noch in diesem Jahr bereitgestellt werden, um die flächendeckende Beschaffung dieses Führungs- und Einsatzmittels zu starten.
